18-Jährige angefahren und abgehauen – Polizei sucht einen bestimmten Unfallzeugen

Ein Weg zwischen der Rottweiler Saline und Bühlingen ist eigentlich nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Dennoch nutzen ihn ungezählte Autofahrer täglich, viele fühlen sich dabei zudem im Recht. Nun ist auf diesem Weg, der unter dem Rottweiler Umgehung am Neckar entlangführt eine 18-Jährige Fußgängerin angefahren worden – und der Unfallfahrer flüchtete. Die Polizei konnte ihn ausfindig machen, sucht aber nun nach einem ganz bestimmten Zeugen.

Bereits am Freitag gegen 16.15 Uhr geschah der Unfall. Zu dem Zeitpunkt ging eine 18-Jährige zusammen mit ihrer Freundin und deren Pferd auf dem landwirtschaftlichen Weg von Rottweil-Saline in Richtung Bühlingen. „Dieser Bereich ist eigentlich für den allgemeinen Verkehr gesperrt. Trotzdem näherte sich den beiden Frauen von hinten ein Pkw-Fahrer“, schreibt die Polizei. Bei der Vorbeifahrt touchierte der Wagen die 18-Jährige leicht mit dem Pkw, „sodass sie hierdurch Schmerzen an der Hüfte und dem Oberschenkel verspürte“, heißt es im Polizeibericht weiter.

Dann die Unfallflucht: Obwohl die junge Frau dem Unfallverursacher noch hinterherrief, setzte er seine Fahrt fort, ohne sich um sie zu kümmern. Ein bislang unbekannter Zeuge konnte den Autofahrer dann aber identifizieren. Er war zur Tatzeit zu Fuß mit zwei Hunden unterwegs. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Führerschein des Autofahrers noch am selben Tag.

Da beim Eintreffen der Streife der Mann mit den Hunden nicht mehr vor Ort war, wird darum gebeten, dass sich Zeugen des Vorfalls, insbesondere der Mann mit den beiden Hunden, beim Verkehrsdienst Zimmern o.R. (0741/477-0) melden.

Der Weg wird von Autofahrern oft und gerne genutzt. Er führt etwa vom Einkaufszentrum auf der Saline und vielen weiteren Betrieben des Einzelhandels sowie den Dienstleistern und Autohäusern direkt in den Rottweiler Ortsteil Bühlingen, von wo aus man rasch weiter etwa Richtung Deißlingen gelangt – und andersherum. Fußgänger, die Autofahrer auf das eigentlich bestehende Durchfahrtsverbot hinweisen, ernten nach Informationen der NRWZ meist Unverständnis.

Die Sachlage: Unter die Bezeichnung „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr“ fallen grundsätzlich Verkehrsteilnehmer, die mit der Land- und Forstwirtschaft gewerblich zu tun haben. Dazu zählen sowohl hauptberufliche als auch nebenberufliche Tätigkeiten. Anwohner oder Heimfahrende von Einkäufen sind dies regelmäßig nicht. Damit ist es auch Besuchern der Bauern und Bauernhöfe verboten, die so ausgeschilderten Straßen oder Wege zu benutzen.




NRWZ-Redaktion

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